Liebe Freunde des mobilen Reisens,

 

in den letzten Wochen haben wir immer wieder Nachfragen von Lesern und Zuschauern bekommen, wie wir mit dem aktuellen, möglichen Dieselskandal bei FIAT umgehen. Wir haben dazu unter anderem bei unserem Wohnmobilhändler als auch bei unserer FIAT Werkstatt und beim ADAC nachgefragt. Toni hat dann dazu in der Leni & Toni Show #151 ab Minute 11:10 einige Infos an Euch weitergegeben. 

 

Daraufhin haben wir eine Mail von Marcel erhalten. Marcel ist selber Anwalt und hat uns eine sehr ausführliche und gut verständliche Stellungnahme dazu geschrieben. Da Marcel vollkommen neutral agiert, haben wir ihn darum gebeten, die Mail auf diesem Weg veröffentlichen zu dürfen, damit wir die Infos an alle Interessierten und Betroffenen weitergeben können. Erfreulicherweise ist er mit der Veröffentlichung einverstanden.

 

Daher hier nun die Mail vom 05. Februar 2021:

 

Liebe Leni,
lieber Toni,

nachdem ich seit einiger Zeit mit Freude Euren Videos folge, auch wenn ich selbst der Campingbus- und Wohnwagenfraktion angehöre, möchte ich zu Eurem letzten Video hinsichtlich des möglichen Dieselskandals bei FIAT auf folgendes aufmerksam machen:

Ihr habt schon recht, dass für die meisten Eigentümer eines Fiat-Ducato-Wohnmobils derzeit noch nicht feststeht, ob es sich lohnt, Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt aber nicht für alle.

Wer sein Wohnmobil vor weniger als 24 Monaten übergeben bekommen hat, befindet sich noch in der Gewährleistungsfrist (Sachmängelhaftung). Ist das Fahrzeug mit einer nicht erlaubten Abschaltvorrichtung ausgestattet, so kann dies ein Mangel sein, der Ansprüche gegen den Verkäufer (nicht den Hersteller) begründet. Nachdem die meisten ihr Wohnmobil nicht beim Hersteller (FIAT) kaufen, sondern bei einem Wohnmobilhändler, geht diesen ein möglicher Anspruchsgegner verloren, wenn sie Ihre Ansprüche nicht vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist geltend machen. Am einfachsten ist es, Ansprüche gegen den eigenen Vertragspartner (den Verkäufer) geltend zu machen. Ansprüche unmittelbar gegen den Hersteller bestehen hingegen nur ausnahmsweise, z.B. aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, die nicht einfach zu beweisen ist.

Auch für solche Käufer, die sich noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden, steht natürlich heute noch nicht fest, ob tatsächlich eine entsprechende Abschaltvorrichtung vorhanden ist und damit eventuell ein Mangel der Kaufsache anzunehmen ist. Hier kann aber möglicherweise trotzdem, z.B. durch ein selbständiges Beweisverfahren, die Verjährung gehemmt werden. Die Verjährung der Sachmängelansprüche läuft unabhängig davon, wann man vom Mangel Kenntnis erlangt hat, zwei Jahre nach Übergabe des Wohnmobils ab, wenn nichts unternommen wird. Die Verjährung kann nicht nur durch gerichtliche Maßnahmen gehemmt werden, es kann auch versucht werden, mit dem Händler einen Verjährungsverzicht zu vereinbaren, bis die Sache geklärt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht weiter verwunderlich, wenn die Wohnmobilhändler derzeit davon abraten, Ansprüche zu verfolgen. Eben gegen diese Wohnmobilhändler können die Ansprüche ja gerade bestehen.

Für alle anderen gilt, dass sie derzeit keine sichere Kenntnis davon haben, ob tatsächlich eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden gewesen ist. Diese Gruppe kann allenfalls, wenn dies aufgeklärt worden ist, Ansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen. Das ein vom Hersteller unterschiedlicher Verkäufer (z.B. ein Wohnmobilhändler) von der Abschaltvorrichtung Kenntnis hatte, ist nicht anzunehmen. Ansprüche sind daher allenfalls gegen den Hersteller denkbar. Hier besteht derzeit tatsächlich kein Grund, übereilte Maßnahmen einzuleiten .

Ich hoffe, dass ich mit dieser kurzen Einschätzung (ich bin selbst Anwalt) hilfreich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank für Eure Videos

Marcel

 

Am 09. Februar 2021 haben wir noch folgende Info von ihm erhalten:

 

... Ergänzend möchte ich noch darauf aufmerksam machen, das Ansprüche evtl. auch in Betracht kommen, wenn das Wohnmobil gebraucht gekauft wurde. Im Vertrag könnten Händler die Verjährung dann aber auf ein Jahr verkürzt haben. Private Verkäufer könnten die Gewährleistung im Vertrag möglicherweise ganz ausgeschlossen haben.

 

Vielen Dank an dieser Stelle an Marcel, dass wir Deine Infos hier veröffentlichen dürfen. Wir denken, dass das für viele sehr hilfreich ist.